Der österreichische Staat möchte auf alle Zinserträge von Sparbüchern oder Sparkonten seine 25 % an Kapitalertragsteuer (kurz KESt). Im Regelfall kümmern sich um die korrekte Abfuhr die Banken und schreiben die Zinserträge am Jahresende gut und ziehen dabei gleich 25 % an Kapitalertragsteuer ab. Somit hat es sich für den Sparer bisher immer gehabt und er musste nichts manuell durchführen.
In den letzten Jahren drängen immer mehr Banken aus dem Ausland auf den österreichischen Sparmarkt, da dieser als sehr attraktiv gilt. Die heimischen Banken speisen ihre Sparer mit niedrigen Zinsen ab und es gibt noch nicht all zu viele Direktbanken. So kamen in den letzten Jahren neben der ING DiBa, der Santander Consumer Bank oder Renault Bank direkt auch ausländische Banken, welche nicht automatisch die KESt abführen und dies dem Kunden überlassen. Das heißt, Banken wie
- Moneyou,
- Amsterdam Trade Bank,
- DKB,
- BIGBANK,
- Yapi Kredi
- Advanzia Bank oder
- Crédit Agricole
zahlen die Sparzinsen brutto für netto aus. Kein Abzug irgendwelcher Steuern ist hier das Resultat, dennoch wartet das heimische Finanzamt darauf, dass Sie Ihre Abgabe bezahlen. Sie als Sparer müssen sich daher selbst darum kümmern, dass Sie Ihre Steuerschuld beim Finanzamt begleichen und den Bruttoertrag aus den Zinsen korrekt versteuern. Wie geht das?
Besteuerung ausländischer Kapitalerträge
In Österreich gilt für Zinserträge aus Sparguthaben ein Prozentsatz von 25 %. Wenn ausländische Kapitalerträge aus Sparguthaben in Österreich versteuert werden, so gilt hier der gleiche Prozentsatz, nur heißt es dann nicht mehr Kapitalertragsteuer sondern Quellensteuer. Die Besteuerung bzw. Versteuerung dieser ausländischen Kapitalerträge funktioniert für uns Österreicher über eine Beilage zur Einkommensteuererklärt.
So versteuern Sie die Kapitalerträge aus dem Ausland richtig
Die Banken erstellen zum Jahreswechsel automatisch eine Jahresübersicht über die erhaltenen Zinserträge im abgelaufenen Jahr. Diese Jahresübersicht erhalten Sie entweder per Post an Ihre Adresse zugesandt, oder Sie finden diese als PDF zum Download im Online Banking der jeweiligen Bank. Diese Zinserträge geben Sie dann in Ihrer Steuererklärung an, damit über diese die 25 % an KESt bzw. Quellensteuer abgezogen werden.
So sieht der Menüpunkt im Online Banking von MoneYou aus. Hier können Sie Ihre persönliche Jahresübersicht herunterladen!
Bei MoneYou ist es beispielsweise so, dass Sie sich ins Online Banking anmelden müssen und dort unter dem Menpunkt “Persönliche Daten” den Unterpunkt “Jahresübersicht” finden. Dort finden Sie die Jahresübersichten und können diese frei auswählen mit dem Dropdown. Herunterladen funktioniert über den Klick auf “Herunterladen”. Danach wird ein PDF heruntergeladen, welches so oder ähnlich aussehen könnte:
Auf diesem Dokument können Sie die Zinserträge aus dem jeweiligen Jahr ersehen, welche Sie für Ihre Steuererklärung benötigen. Bei Bedarf müssen Sie diese Steuerbescheinigung Ihrem Finanzamt vorlegen.
Um Ihre Kapitalerträge korrekt zu versteuern gehen Sie bitte wie folgt vor:
a) Wechsel Arbeitnehmerveranlagung zu Einkommensteuererklärung
Ja, dann wechseln Sie bitte zur Einkommensteuererklärung, denn nur dort gibt es das notwendige Formular E1kV. Um einen Erklärungswechsel durchzuführen steigen Sie auf FinanzOnline ein, klicken danach im Menü auf “Eingaben > Anträge > Erklärungswechsel” und wählen dort den “Wechsel zur Einkommensteuererklärung” aus. Sie erhalten danach eine Bestätigung, dass der Erklärungswechsel durchgeführt wurde. Für Sie ändert sich mit diesem Erklärungswechsel nicht wirklich etwas, denn die bisherigen Positionen Ihrer Arbeitnehmerveranlagung können Sie natürlich weiterhin wie gewohnt durchführen. Wenn Sie soweit sind, können Sie nun bei b) weitergehen.
Seit 2017 sieht der Erklärungswechsel leicht anders aus und es müssen mehr Angaben getätigt werden. Zu Beginn muss geklärt werden, woher die Einkünfte stammen, dazu das Dropdown verwenden und “Einkünfte aus Kapitalvermögen” auswählen. Im Erklärungsfeld darunter bei “Genaue Bezeichnung” erklären, woher die Einkünfte stammen werden. Je genauer, desto besser. Das freut das Finanzamt, wenn hier genaue Angaben getätigt werden. Nach den ersten Eingaben folgt die Angabe, ab welchem Datum die “unternehmerische Tätigkeit” beginnt. In unserem Falle gar nicht, aber wir verwenden das Feld um anzugeben, ab wann ausländische Zinseinkünfte gestartet sind. Hier z. B. der 1.1.2017.
Bei den weiteren Angaben geht es weiter zur verpflichtenden Eingabe des Bilanstichtages. Dieser wird vermutlich bei allen der 31.12. des Jahres sein und die letzten beiden Angaben beziehen sich auf die voraussichtlichen Brutto-Zinseinkünfte, welche in den Feldern “Voraussichtlicher Gewinn im Eröffnungsjahr” bzw. “Voraussichtlicher Gewinn im Folgejahr” eingetragen wird. Wenn die Zinseinkünfte und die daraus resultierende Steuerzahlung einen höheren Betrag ausmachen würde, so ist es auch möglich, dass das Finanzamt eine Vorauszahlung der Einkommensteuer vorschreibt. Dies würde dann mit einer quartalsmäßigen Zahlung abgegolten werden.
b) Ausländische Zinserträge über Beilage E1kv Einkommensteuererklärung versteuern
Um die Zinserträge ordnungsgemäß zu versteuern, wählen Sie in FinanzOnline das Formular E1kv aus (E1kv Beilage zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen). Dort suchen Sie nach dem Feld 861 und tragen dort die Summe aller ausländischen Zinserträge aus dem vorangegangenen Jahr ein. Wenn Sie mehrere Sparkonten haben im Ausland wie z. B. bei MoneYou und Crédit Agricole so zählen Sie einfach alle Positionen zusammen und tragen diese dort ein.
Zu Beginn denkt man sich, puh, das klingt aber nach Aufwand, aber es ist nicht komplex und wenn man es 1x gemacht hat, so geht es dann das nächste Jahr wirklich schon sehr schnell. Wenn Sie höhere Summen zum Veranlagen haben, so macht es sich in der Regel bezahlt, wenn Sie die Angebote aus dem Ausland wählen, wenn die Zinshöhe das einzige Auswahlkriterium von Ihnen ist. Legen Sie 100.000 Euro im Ausland an und erhalten beim Anbieter um +0,5 % vor Steuern mehr, so ist das ein Mehrertrag von 375 Euro pro Jahr. (100.000 Euro * 0,5 % = 500 Euro – Abzug von KESt = 375 Euro).
Warum muss ich die Sparzinsen aus dem Ausland versteuern?
Sehen Sie dazu auf der Website des Finanzministeriums nach. Dort finden Sie den Hinweis, warum Sie denn nun auch für Sparzinsen aus dem Ausland ebenfalls 25 % bezahlen müssen:
Nicht endbesteuerungsfähige Kapitalerträge – Kapitalerträge die in der Steuererklärung zu erfassen sind (EStR Rz 6237)
Veranlagung zum besonderen Steuersatz von 25%
Eine Pflicht zur Veranlagung besteht grundsätzlich immer dann, wenn Kapitalerträge nicht dem KESt-Abzug unterliegen. Dies trifft insbesondere zu auf:
- ausländische Kapitalerträge im engeren Sinn (z.B. Sparguthaben bei einer ausländischen Bank)
- Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagen (ausländisches Depot)
- Veräußerung eines GmbH-Anteils (keine Depotführung)
Ausländische Kapitalerträge Freibetrag
Es gibt sogar einen Freibetrag bis zu dem die Kapitalerträge aus dem Ausland nicht angegeben werden müssen. Wenn die ausländischen Zinserträge sehr gering sind, so sind diese nicht in der E1kv einzutragen. Die Finanzbehörden informieren auf ihrer Website so darüber:
“Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nur dann einzutragen, wenn sie insgesamt 22 Euro (Freigrenze) übersteigen. Diese Freigrenze gilt auch für endbesteuerungsfähige inländische Kapitalerträge und ausländische Kapitalerträge, die mit 25% besteuert werden können.”
Quelle: bmf.gv.at
Sie haben noch Fragen zur korrekten Versteuerung Ihrer Zinserträge aus dem Ausland? Nutzen Sie doch die Möglichkeit des Kommentars.
Hallo Andreas,
danke für die tolle Übersicht! Ich habe seit 2017 mit Laufzeit bis 2022 eine Festgeldanlage bei der Bank Atlantico, wo es leider keinen automatischen KEST-Abzug gibt. Das richtig zu versteuern schwirrt mir schon seit Jahren im Hinterkopf herum und deine Seite hat mich zumindest ein bisschen entspannt. Ich erhalte von der Bank leider keine Jahresübersicht, sondern sehe nur den tagesaktuellen Kontostand. Ausbezahlt wird ja auch erst nächstes Jahr, aber die Steuererklärung für 2017 muss man spätestens 2021 machen, also probiere ich das jetzt einmal. Anscheinend muss ich eh nur den “voraussichtlichen” Gewinn eintragen und das sollte möglich sein. Ich trage also für 2017 die Zinsen ein (bei 1,7% von 10 0000 sind das €170) und für das Folgejahr die Zinsen mit Zinseszinseffekt (1,7% von €10170). Als Bilanzstichtag gebe ich den 21. 12. 2021 an. Ist das alles? Werden die Jahre dazwischen automatisch richtig berechnet? Muss ich nächstes Jahr noch eine letzte Steuererklärung für 2022 machen? Woher weiß das Finanzamt, bis wann die Festgeldanlage läuft? Tut mir leid für die dummen Fragen, aber es ist meine erste Einkommenssteuererklärung…
Außerdem wüsste ich gern:
1) Was muss ich für eine Festgeldanlage hier auswählen:
– Einkünfte aus: Überlassung von Kapital, realisierten Wertsteigerungen oder Derivaten? Ich muss irgendetwas auswählen, aber es scheint nichts davon zu passen. Ich denke, dass ich 25% KEST zahlen muss und die drei Arten würden 27,5% Steuer verlangen, oder?
2) Ort der Berufsausübung/Geschäftsleitung – Weder Berufsausübung noch Geschäftsleitung ergibt Sinn, aber ich muss etwas auswählen. Ist das meine eigene Adresse oder die Adresse der ausländischen Bank?
3) Statt des Formulars E1KV sehe ich einfach Formularfelder zum elektronischen Ausfüllen, wo ich den voraussichtlichen Gewinn eintragen kann. Stimmt das so eh, ist das bloß das neue Design?
Vielen Dank!
Liebe Grüße,
Elisabeth
Hallo Elisabeth,
Ad 1) Wenn dir noch keine Kapitalerträge zugeflossen sind, so gibt es auch nichts zu versteuern. Erst, wenn du über diese verfügen kannst. So wie du es beschreibst, werden die Zinsen endfällig mit dem Kapital zurückgezahlt.
Ad 2) Da würde ich deine Privatadresse reinschreiben, das Formular ist für Unternehmen gedacht, da musst du damit auskommen
Ad 3) Du bekommst erst später Zugang zum Formular E1kv, nachdem du freigeschalten wurdest.
Gruß,
Andreas
Wenn ich im Folgejahr keine Kapitalerträge mehr habe, gebe ich dann in der Est erklärung 0 an, oder muss ich zur Arbeitnehmerveranlagung wechseln?
Wie umständlich wäre das? Danke
Hallo Andreas,
ich habe zwei Fragen bezüglich der ausländischen Zinserträge im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung.
Meine Konstellation kurz geschildert:
Ich habe im EU-Ausland Sparkonten in Fremdwährung. Das heißt ich erziele die Zinserträge nicht in Euro sondern in einer Fremdwährung.
Frage 1:
Gehören bei der Einkommensteuererklärung (Beilage E1kv) bei der Kennzahl 861 die Bruttogesamtzinsen in Euro umgerechnet eingetragen oder die von den Bruttogesamtzisnen berechneten 25 % KEST?
Bei der Kennzahl 901 wiederum gehört die bereits im Ausland bezahlte KEST (Quellensteuer) eingetragen, damit sie im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) gegengerechnet werden kann?
Frage 2: Ich rechne die Zinserträge am Valutadatum jeweils zum jeweiligen Tagesendkurs zwischen Euro und der jeweiligen Fremdwährung um. Hierzu nutze ich den Referenzkurs (Tagesendkurs) von “finanzen.net”. Mache ich das richtig?
Es gibt zwar von der EZB (OeNb) auch einen Referenzkurs, der ist aber jeweils monatlich – siehe auch: https://www.oenb.at/isaweb/report.do;jsessionid=71C0EC1C0CE4B95AC2EE9067F653DD5D?report=2.14.5.
Da es bei Fremdwährungen immer wieder stärkere Schwankungen geben kann, nehme ich zur Umrechnung den Tageskurs von “finanzen.net”. Ich denke, dass Finanzamt wird auch daran interessiert sein einen tagesaktuellen Umrechnungskurs zu verwenden, als einen monatlichen Referenzkurs der EZB oder liege ich da falsch?
LG Sandro
Hallo,
Ich bin Student ohne Einkünfte, müsste also keine Steuererklärung machen. Ich habe ein Depot im Ausland (Degiro), auf dem ich letztes Jahr insgesamt Verluste gemacht habe. Kann ich mir dann die Steuererklärung sparen? Würde ja unter die 22€ Freigrenze fallen. Natürlich waren aber auch Positionen mit größeren Gewinnen dabei, aber die 22€ zählen insgesamt wenn ich das richtig verstanden habe, oder?
LG
Du kannst die Frage noch so oft auf verschiedenen Websites stellen, die Antwort ist immer die selbe Antwort. Das BMF sagt es sehr eindeutig, wenn du daran zweifelst, so nimm dir doch bitte einen Steuerberater der dich hier berät, wenn du dem BMF nicht glaubst.
Du kennst ja bereits die Antwort von https://www.broker-test.at/steuern/kapitalertraege-von-auslandsdepots-versteuern/comment-page-4/#comment-3059
Das dürfte so nicht klappen:
„Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für unbeschränkt Steuerpflichtige grundsätzlich auch dann, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen worden sind, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, aber nicht der KESt unterliegen (insbesondere ausländische Kapitaleinkünfte) sowie „
Quelle: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/einkommensteuer/einkommensteuererklaerungspflicht.html
Ich soll 7 Jahre rückwirkend alle meine ausländischen Kapitalerträge auflisten.Was passiert wenn ich es nicht mache und die Frist vom Finanzamt verstreichen lasse? Lg Chris
Dann gibt es eine Schätzung des Finanzamts und die ist auf der sicheren Seite. Da steigt man selten gut aus.
Hallo, auch ich hätte eine Frage in diesem Zusammenhang. Ich bin deutsche Staatbürgerin, lebe und versteuere natürlich in Österreich. Aus alten Zeiten hatte ich bis vor kurzem noch einen Bausparvertrag in Detuschland mit regelmäßiger Verzinsung. Bis vor kurzem galt ich in Deutschland als “Steuerausländer”., d.h nach Nachweis meines Wohnsitzes in Österreich sind in Deutschland keine Steuer abgeführt worden. Leider wurde zum Schluss aber mein Wohnsitznachweis nicht mehr (rechtzeitig) anerkannt und das deutsche Versicherungsunternehmen hat an den deutschen Staat alle Steuern auf die Verzinsung abgeführt. So gut so schön, muss ich diese nun auch in Österreich noch einmal nachversteuern? Soweit ich es richtig gelesen habe kann ich bei Zinserträgen ja nicht einmal die 15% gegenrechnen.
Muss auch versteuert werden wenn es nur Zeichnungsberechtigungen im Ausland gibt?
Der Inhaber bzw. all jene die Verfügungsberechtigt sind, sind auch Eigentümer und somit müssen diese dafür sorgen, dass korrekt versteuert wird.
Ich bekomme bei einem mehrjährig laufenden DKB-Festzinskonto zwar 4x pro Jahr Zinsen gutgeschrieben (samt Zinseszinseffekt), aber verfügen kann ich darüber erst am Laufzeitende, weil da ja alles zusammen ausgeschüttet wird.
Wann soll ich nun die Zinsen in meiner Steuererklärung angeben? Jeweils jährlich oder alles zusammen am Laufzeitende?
Steuerberater bin ich keiner, auch niemand vom Finanzamt, daher auch nur ein Laie bei der Antwort:
Ich würde sagen, wann die Zinsen einem zufließen und man die Verfügungsgewalt darüber hat. Das klingt bei deiner Schilderung nach dem Laufzeitende.
Ich bekomme Zinsen aus GB, die dort steuerfrei sind. Muss ich sie trotzdem in Österreich mit 25% besteuern?
Wenn du in Österreich steuerpflichtig bist, dann ja, natürlich.
Hallo Andreas,
Gelten diese Angaben auch bei Kursgewinnen bei Aktien, welche ich bei einem deutschen Online Broker gekauft habe oder sind diese wieder anders zu versteuern?
Vielen Dank
Toller Beitrag
Lg Pia
Für Wertpapiere gilt anderes. Hier kannst du dir in etwa mal was vorstellen:
https://www.broker-test.at/steuern/kapitalertraege-von-auslandsdepots-versteuern/
Es ist deutlich komplexer.
Hallo Andreas,
Hätte 2 Fragen,
benötigt man in österreich einen gewerbeschein für copytrading?
wenn ja welchen
wo muss ich beim lohnsteuerausgleich die gewinne/verluste melden wenn der broker in deutschland ist
Servus Ernst,
da fragst du am besten bei der WKO nach und erklärst denen deine Tätigkeit und sie sagen dir, ob dafür ein Gewerbeschein nötig ist und ob es sich um ein reglementiertes Gewerbe handelt. Mit dem Stichwort Copytrading kann viel verstanden werden, daher erkläre der WKO oder deinem Steuerberater die Tätigkeiten ganz genau, dann kann eine Einordnung stattfinden.
In der Arbeitnehmerveranlagung gar nicht. Du musst eine Einkommensteuererklärung machen und dort in der Beilage E1kv diese Angaben machen.
Grüße,
Andreas
Hallo, mein Name ist Misako, ich lebe in Österreich, bin kleine unternehmer und erhalte meinem Einkommen und bezahle ich Einkommensteuer.
Sonst jedes Jahr eine Menge Geld aus Japan nach oesterreiche Bank ueberweisen
Wenn Sie für die Überweisung aus Japan ,etwas steuer bezahlen müssen, frage ich mich, wie viele Prozent ?
Warte Ich ihre nachrichten .
Danke mit freund gruessen Misako
Ich tue mich gerade sehr schwer meine erste Steuererklärung in Österreich zu machen.
Ich beziehe aus verschiedenen Geldanlagen/Sparkonten in Deutschland geringfügige Kapitalerträge. Diese sind zwar nicht höher als 730Euro, müssen allerdings trotzdem im Rahmen einer Einkommenssteuer gemeldet werden, wenn ich richtig verstehe, da es sich um ausländische und nicht End-besteuerte Kapitaleinkünfte handelt.
Bei Zinsen und Dividenden ist es für mich einigermaßen klar. Ich zahle allerdings auch noch in einen Rentenfonds ein, bei dem die Ertragsausschüttung erst bei Rentenauszahlung erfolgt. In Deutschland werden diese Erträge erst bei Ausschüttung versteuert. Wie sieht es nun in Österreich aus? Muss ich die Gewinne/Verluste des Fonds auch in die Einkommenssteuererklärung reinnehmen?
Mit freundlichen Grüßen,
Melanie de Almeida
Liebe Melanie,
das hast du ganz richtig erfasst, dass die Sparerträge endbesteuert sind und daher nichts mit den 730 Euro Freigrenze der Einkommensteuer zu tun haben. Es gibt bei den Sparerträgen jedoch eine Minimalgrenze von 22 Euro, die aber sehr rasch überschritten wird.
Zu deiner anderen Frage: Das klingt komplexer und würde ich direkt mit einem Steuerberater oder dem Finanzamt abklären. Die kennen sich aus und Speziell, um welche Art von Fonds es sich handelt spielt hier wohl eine wichtige Rolle. Ist es ein Versicherungskonstrukt oder tatsächlich ein Wertpapierfonds mit ISIN. Meine bescheidene Vermutung (IANAL): Wenn Versicherungskonstrukt, dann steuerbar bei Auszahlung der Rente, bei Wertpapierfondslösung mit ISIN musst du bereits jetzt versteuern (Stichwort “ausschüttungsgleiche Erträge”).
Liebe Grüße,
Andreas
Hey!!
Also ich würde gerne wissen, welche Daten das Finanzamt von der ausländischen Bank bekommt, bei welcher ich ein Sparkonto besitzt. Wird da einfach mein Name übermittelt oder auch die Kapitalhöhe und die Laufzeit meiner gebundenen Sparkonten? Mfg
Ich würde sagen: Einfach brav versteuern, dann gibt es kein Problem und kein Prüfungsabo in den nächsten Jahren 😉
Hier gibt es Hinweise darauf, was bei Wertpapierdepots im Ausland alles gemeldet wird und das wird bei Sparkonten nicht anders sein:
https://www.broker-test.at/online-broker/automatische-informationsaustausch-aia-durch-common-reporting-standards-crs/
Also: Sie wissen alles!
Hallo Andreas,
habe bei DKB Deutschland ein Konto und Wohnsitz Österreich.
DKB schickt mir jedes Jahr eine Steuerbescheinigungen und Erträgnisaufstellung UND bucht von meinem Konto die Abgeltungssteuer ab.
Muss ich an Finanzamt in Wien etwas melden?
Grüße
Laszlo
Servus Laszlo,
das ist ja spannend. Du bist doch steuerlich hier in Österreich ansäßig, oder? Ich würde hier bei der DKB nachfragen, warum sie dir die deutsche Abgeltungsteuer abziehen
Du müsstest in Österreich auch noch versteuern, könntest dir aber 15 % aus der bereits in Deutschland bezahlten Abgeltungsteuer anrechnen lassen.
Hallo Andreas,
ich bin im August 2018 von Deutschland nach Österreich gezogen und bin seit August unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich. Ich nehme an, dass ich bei vierteljährlich gezahlten Zinsen dann nur die Zinsen von Quartal 3 und 4 angeben muss. Wie sieht es mit jährlich gezahlten Zinsen aus – muss ich sie voll versteuern oder nur anteilig?
Liebe Grüße
Martin
Puh Martin, da bin ich überfragt, nur vermute ich, dass schön abgegrenzt werden soll und zum Stichtag da bzw. dort versteuert werden soll. Es wird bei den aktuellen Zinsen um keine Wahnsinnsbeträge gehen, daher vermute ich, wird es keinen Strick für dich geben, wenn es nicht ganz passt. Um sicher zu gehen, würde ich beim Finanzamt anrufen und denen auf den Zahn fühlen. Die sind die Experten und müssen es wissen.
Danke, ich werde beim Finanzamt nachhaken 🙂
Hallo Andreas! Danke zunächst für den übersichtlichen Artikel. Ich habe ein ausländisches Depot bei einem RoboAdvisor und werde daher jetzt den Erklärungswechsel durchführen. Klar: Jetzt zähle ich alle Dividenden zusammen und gebe die an. Aber wie soll ich die Rendite angeben? Die ändert sich ja quasi täglich und ich hebe vom Depot nichts ab. Gilt da ein bestimmter Stichtag? Und wenn ja, was, wenn – wie im letzten Jahr oft geschehen – die Rendite genau dann im Minus liegt?
Servus Fabian,
vielen Dank für dein Kommentar und ich habe jetzt leider eine schlechte Nachricht. Du bist hier auf der falschen “Baustelle”, wenn du bei den Sparzinsen suchst. Du musst dich hier im Bereich Wertpapiere aufschlauen und hier gibt es viel nachzulesen. Das Kernthema für dich sind die “ausschüttungsgleichen Erträge”. Ich habe hier eine Schwesternseite für dich, wo du alles in Ruhe nachlesen kannst. Frage aber am besten beim Advisor nach, ob er wirklich nicht alles für dich abführt, weil es kommmt viel Arbeit auf dich zu…
https://www.broker-test.at/kapitalertraege-von-auslandsdepots-versteuern/
https://www.broker-test.at/etf/etf-steuern/
https://www.broker-test.at/etf/ausschuettungsgleiche-ertraege/
S.g. Andreas,
sind die ausländischen Zinserträge bei mehrjähriger Laufzeit jährlich in der Einkommensteuer-Erklärung in FinanzOnline anzugeben, wenn die ausländischen Bank das Kapital jährlich verzinst und Quellensteuer abführt (Zinseszinsen) oder genügt dies einmal zum Laufzeitende?
Also wenn ich das richtig verstehe, so führt die Bank die QeSt jährlich ab und daher fließen auch jährliche Zinsen an den Kunden. Für mein Dafürhalten ist es dann natürlich auch so, dass der Kunde seine Zinserträge auch jährlich versteuern muss.
Stimmt folgende Aussage von einem Onlinebroker(Banx) in Bezug auf Verf24 Formular oder reicht einfacher “Erklärungswechsel” wie beschrieben?
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Ein österreichischer Staatsbürger mit einem ausländischen Depot muss seine Kapitaleinkünfte jährlich selbst erklären. Dies geschieht im Rahmen der jährlichen Steuererklärung. Am einfachsten ist eine Steuererklärung über FinanzOnline selbst zu erstellen. Einen Überblick über FinanzOnline erhalten Sie hier.
Kapitalerträge werden dabei im Unterformular E1kv gesondert behandelt. Das Formular E1kv dient als Unterformular zur übergeordneten, betrieblichen Veranlagung (Formular E1). Das Formular E1 ist jedoch nicht ohne weiteres erhältlich.
Aus diesem Grund muss der Handel mit Wertpapieren dem Finanzamt bereits ab der Eröffnung eines ausländischen Depots gemeldet werden. Zu diesem Zweck ist ein ausgefülltes Verf24-Formular an das zuständige Finanzamt (die Zuständigkeit hängt vom Wohnsitz ab) zu übermitteln, was ebenfalls über FinanzOnline unkompliziert möglich ist.
Naja, das Verf24 wird meines Wissens nach beim Erklärungswechsel abgefragt, bzw. benötigt.
Wenn ich einen Erklärungswechsel machen, kann ich trotzdem meine Einkünfte aus der unselbständigen Arbeit über die Arbeitnehmerveranlagung deklarieren oder muss ich dann die Einkommenssteuererklärung nehmen?
nein, das ist nicht möglich. Entweder Arbeitnehmerveranlagung ODER Einkommensteuererklärung. Wenn ausländische Zinseinkünfte zu versteuern sind, heißt das automatisch Einkommensteuererklärung PFLICHT.
Hallo Andreas!
Werden KESt-Abzüge auf Zinsen, die man in einem Land erwirtschaftet hat, mit der AT ein Doppelbesteuerungsabkommen hat (z.B. TR mit 15% KESt) insofern angerechnet, dass man differenzbesteuert wird, oder muss man für den gesamten Nettobetrag (85% von brutto bei der TR) nochmaly 25% KESt zahlen –> d.h. 31,25% Gesamtsteuerlast?
Servus Mehmet,
also mit TR dürfte es ein aktuelles DBA geben, damit heißt das, dass bis zu 15 % der Quellensteuer des Auslandes bei der Versteuerung im Inland angerechnet werden. Da du anscheinend genau 15 % bezahlt hast, geht sich das gut aus. In diesem Beitrag wird diese Thematik aufgegriffen: https://www2.deloitte.com/at/de/seiten/steuerberatung/artikel/auslaendische-quellensteuern-bei-privatanlegern.html
Hallo,
ich bin wenigverdiener, und daher negativsteuer Empfänger. Muss ich die 19 Euro Zinsertrag angeben, oder gibt es eine Mindestgrenze?
Es gibt eine Grenze von 22 Euro, das heißt mit 19 Euro wäre man noch darunter. Ich habe dies im Beitrag oben nun noch hinzugefügt.
Vielen Dank!
Im neuen Finanzonline.at sieht der Erklärungswechsel umfangreich aus. Was ist hier alles wie einzutragen? Kann mir jemand helfen?
Ein Erklärungswechsel dürfte wie bisher mit wenigen Mausklicks möglich sein. Wo liegt die Hürde genau?
*Beginn der unternehmerischen Tätigkeit (TTMMJJJJ):
*Bilanzstichtag
*Voraussichtlicher Gewinn im Eröffnungsjahr
*Voraussichtlicher Gewinn im Folgejahr
Danke
Das ist spannend und ergibt keinen wirklich Sinn. Da ich schon zur Einkommensteuererklärung optiert habe, kann ich das jetzt nicht selbst nachvollziehen online.
Würde daher vorschlagen, direkt beim Finanzamt nachzufragen.
Wenn ich selbst mehr weiß, werde ich es hier posten.
Super, danke!
Ich habe gerade mit dem Finanzamt telefoniert und der nette Herr am Telefon meinte, dass man bei der genauen Bezeichnung der Einkünfte eben darauf hinweisen soll, dass es sich um ausländische Zinseinkünfte handelt. Beim Bilanzstichtag wäre es dann eben der 31.12. und der voraussichtliche Gewinn ist gleichzusetzen mit den Bruttozinsen. Falls die Zinseinkünfte höher wären (ca. 300 € übers Jahr), könnte es sein, dass es dann eine quartalsmäßige Vorschreibung der Einkommensteuer gibt.
Hallo,
Ich habe an ein Unternehmen in kein EWR/EU das Geld einfach privet unter % ausgeborgt und erhielt dafür einmal pro Jahr Zinsen. Bin selbst jetzt in Karenz, muss ich trotzdem auf Einkommenserklärungswecjsel umsteigen (von Arbeitnehmerveranlagung). Da
Die Laufzeit dieser Darlehen nun 3 Jahre ist, nach 3 Jahre darf ich wieder auf ANVeranlagung zurück unsteigen?
Kann es sein, dass dadurch das ich in die paar Monate in 2018 gearbeitet habe und danach aus Karenzurlaub gegangen bin, dass ich vom Ginanzamt doch kein Rechnung kriege zu Nachzahlen?
Oder wird es ausgeglichen, Steuer für die paar Monate in 2018 mit Ertrag aus Zinsen?
Danke &Lg
Hallo Lena,
das sind viele Fragen und sehr spezifisch. Ich würde dir hier empfehlen diese Fragen mit einem Steuerberater bzw. direkt mit dem Finanzamt zu klären.
Werden die Spesen bei Zinsen Einkünften auch berücksichtigt im Ausland. Mache in Österreich Einnahmen Ausgaben Rechnung
Nein, es sind nur die Erlöse aus Zinsen heranzuziehen und evtl. vorhandene ausländische Abgeltungssteuern.
Wie sieht die KESt-Abfuhrpflicht bei Kindern aus?
Stichwort: Regelbesteuerungsantrag, da keine weiteren Einkünfte vorhanden sind.
Eine KESt-Rückerstattung gibt es nur für Beträge über dem Kinderabsetzbetrag.
Gilt diese Grenze auch für die KESt-Abfuhr?
Servus Karin,
da bin ich leider überfragt, da das mit den Kindern stets komplex ist. Ich vermute aber mal, dass eine Meldung ans Finanzamt sehr wohl ergehen muss, damit eine Rückerstattung stattfinden kann. Müsste man direkt beim Finanzamt nachfragen, wie man das am geschicktesten löst.
Ich bin Rentner mit Hauptwohnsitz in Österreich, aber in Deutschland steuerpflichtig. (Wegen Rente und Mieteinnahmen) Ich muss keine Steuererklärung abgeben..
Meine Mini-Zinseinkünfte in Österreich werden von der Bank offensichtlich an das Wohnsitzfinanzamt in Österr. abgeführt.
Wo müsste ich meine Zinseinkünfte melden, falls ich bei einer ausländischen Bank Zinsen erhalte, wenn diese die Sparzinsen brutto für netto zahlt?
Dies ist eine knifflige Frage, würde aber vermuten, dass es Österreich wäre (weil Hauptwohnsitz in AT). Ich würde direkt beim Finanzamt nachfragen um auf alle Fälle sicherzugehen.