Der österreichische Staat möchte auf alle Zinserträge von Sparbüchern oder Sparkonten seine 25 % besonderer Steuersatz. Heimische Banken führen diese 25 % als Kapitalertragsteuer (kurz KESt) ab und damit hat es sich für den Bankkunden, weil somit endbesteuert. Der Anleger im Ausland, der muss sich um die korrekte Abfuhr der Kapitalerträge selbst kümmern. Das erfolgt über eine Einkommensteuererklärung (Formular E1 bzw. der Anhang für Kapitalerträge ist E1kv). Arbeitnehmer machen normalerweise nur die Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1).
In den letzten Jahren drängen immer mehr Banken aus dem Ausland auf den österreichischen Sparmarkt, da dieser als sehr attraktiv gilt. Die heimischen Banken speisen ihre Sparer mit niedrigen Zinsen ab und so offerieren diese ausländischen Banken attraktive Sparzinsen hier in Österreich. Ausländische Banken wie
- Trade Republic,
- DKB,
- Consorsbank,
- Bigbank,
- Yapi Kredi oder
- Advanzia Bank
locken mit höheren Sparzinsen und die Zinserträge sind ohne Abzug von jeglichen Steuern. Brutto für netto werden diese Kapitalerträge an den Sparkunden überwiesen. Kein Abzug irgendwelcher Steuern ist hier das Resultat, dennoch wartet das heimische Finanzamt darauf, dass der heimische Sparer die Steuern bezahlt. Das ist auch unsere Bürgerpflicht. Sparer im Ausland müssen sich daher selbst darum kümmern, dass die persönliche Steuerschuld beim Finanzamt beglichen wird und der erwirtschaftete Zinsertrag korrekt versteuert wird. Wie das geht? Das wird jetzt erklärt:
Besteuerung ausländischer Kapitalerträge
In Österreich gilt für Zinserträge aus Sparguthaben ein Prozentsatz von 25 %, der besondere Steuersatz für Zinsen auf Sparkonten, Sparbüchern oder Girokonten. Wenn ausländische Kapitalerträge aus Sparguthaben in Österreich versteuert werden, so gilt hier der gleiche Prozentsatz, nur heißt es dann nicht mehr Kapitalertragsteuer sondern es handelt sich hier allgemein um den besonderen Steuersatz von 25 %. Die Besteuerung bzw. Versteuerung dieser ausländischen Kapitalerträge funktioniert für uns Österreicher über eine Beilage zur Einkommensteuererklärung (Formular E1). Die Beilage E1kv ist die Beilage zur Einkommensteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
So werden Kapitalerträge aus dem Ausland richtig versteuert
Die Banken erstellen zum Jahreswechsel automatisch eine Jahresübersicht über die erhaltenen Zinserträge im abgelaufenen Jahr. Diese Jahresübersicht gibt es per Post an die Adresse des Kunden oder ist im Online Banking als PDF zum Download der jeweiligen Bank verfügbar. Diese Zinserträge werden dann in der Steuererklärung angeben, damit über diese die 25 % deklariert werden.
So sieht der Menüpunkt im Online Banking von MoneYou aus. Hier können Sie Ihre persönliche Jahresübersicht herunterladen!
Bei ehemaligen Angebot aus den Niederlanden, MoneYou, war es beispielsweise so, dass Sie sich ins Online Banking anmelden müssen und dort unter dem Menüpunkt “Persönliche Daten” den Unterpunkt “Jahresübersicht” finden. Dort finden Sie die Jahresübersichten und können diese frei auswählen mit dem Dropdown. Herunterladen funktioniert über den Klick auf “Herunterladen”. Danach wird ein PDF heruntergeladen, welches so oder ähnlich aussehen könnte:
Auf diesem Dokument können Sie die Zinserträge aus dem jeweiligen Jahr ersehen, welche Sie für Ihre Steuererklärung benötigen. Bei Bedarf müssen Sie diese Steuerbescheinigung Ihrem Finanzamt vorlegen.
Um die Kapitalerträge korrekt zu versteuern, bitte wie folgt vorgehen. Schritt a) ist nur dann zu machen, wenn noch keine Einkommensteuererklärung gemacht wird, sondern eine Arbeitnehmerveranlagung:
a) Wechsel Arbeitnehmerveranlagung zu Einkommensteuererklärung
Der Wechsel von der Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuererklärung ist deshalb notwendig, weil die E1kv Beilage nur in der Einkommensteuererklärung abgegeben werden kann. Um einen Erklärungswechsel durchzuführen steigen Sie auf FinanzOnline ein, klicken danach im Menü auf “Eingaben > Anträge > Erklärungswechsel” und wählen dort den “Wechsel zur Einkommensteuererklärung” aus. Dort die notwendigen Felder ausfüllen. Sie erhalten danach eine Bestätigung, dass der Erklärungswechsel durchgeführt wurde – dies kann einige Tage dauern, denn das Finanzamt muss den Wechsel bestätigen.. Für Sie ändert sich mit diesem Erklärungswechsel nicht wirklich etwas, denn die bisherigen Positionen Ihrer Arbeitnehmerveranlagung können Sie natürlich weiterhin wie gewohnt durchführen. Wenn Sie soweit sind, können Sie nun bei b) weitergehen.
Notwendige Angaben zum Wechsel in die Einkommensteuererklärung:
Zu Beginn muss geklärt werden, woher die Einkünfte stammen, dazu das Dropdown verwenden und “Einkünfte aus Kapitalvermögen” auswählen. Im Erklärungsfeld darunter bei “Genaue Bezeichnung” erklären, woher die Einkünfte stammen werden. Je genauer, desto besser. Das freut das Finanzamt, wenn hier genaue Angaben getätigt werden. Nach den ersten Eingaben folgt die Angabe, ab welchem Datum die “unternehmerische Tätigkeit” beginnt. In unserem Falle gar nicht, aber wir verwenden das Feld um anzugeben, ab wann ausländische Zinseinkünfte gestartet sind. Hier z. B. der 1.1.2017.
Bei den weiteren Angaben geht es weiter zur verpflichtenden Eingabe des Bilanzstichtages. Dieser wird vermutlich bei allen der 31.12. des Jahres sein und die letzten beiden Angaben beziehen sich auf die voraussichtlichen Brutto-Zinseinkünfte, welche in den Feldern “Voraussichtlicher Gewinn im Eröffnungsjahr” bzw. “Voraussichtlicher Gewinn im Folgejahr” eingetragen wird. Wenn die Zinseinkünfte und die daraus resultierende Steuerzahlung einen höheren Betrag ausmachen würde (>300 Euro), so ist es auch möglich, dass das Finanzamt eine Vorauszahlung der Einkommensteuer vorschreibt. Dies würde dann mit einer quartalsmäßigen Zahlung abgegolten werden.
b) Ausländische Zinserträge über Beilage E1kv Einkommensteuererklärung versteuern
Um die Zinserträge ordnungsgemäß zu versteuern, wählen Sie in FinanzOnline das Formular E1kv aus (E1kv Beilage zur Einkommenssteuererklärung E1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen). Dort suchen Sie nach dem Feld 861 und tragen dort die Summe aller ausländischen Zinserträge aus dem vorangegangenen Jahr ein. Wenn Sie mehrere Sparkonten haben im Ausland wie z. B. bei Bigbank und Advanzia Bank, so zählen Sie einfach alle Positionen zusammen und tragen diese dort ein.
Zu Beginn denkt man sich, puh, das klingt aber nach Aufwand, aber es ist nicht komplex und wenn man es 1x gemacht hat, so geht es dann das nächste Jahr wirklich schon sehr schnell. Wenn Sie höhere Summen zum Veranlagen haben, so macht es sich in der Regel bezahlt, wenn Sie die Angebote aus dem Ausland wählen, wenn die Zinshöhe das einzige Auswahlkriterium von Ihnen ist. Legen Sie 100.000 Euro im Ausland an und erhalten beim Anbieter um +0,5 % vor Steuern mehr, so ist das ein Mehrertrag von 375 Euro pro Jahr. (100.000 Euro * 0,5 % = 500 Euro – Abzug des besonderen Steuersatzes von 25 % = 375 Euro).
Warum muss ich die Sparzinsen aus dem Ausland versteuern?
Sehen Sie dazu auf der Website des Finanzministeriums nach. Dort finden Sie den Hinweis, warum Sie denn nun auch für Sparzinsen aus dem Ausland ebenfalls 25 % bezahlen müssen:
Nicht endbesteuerungsfähige Kapitalerträge – Kapitalerträge die in der Steuererklärung zu erfassen sind (EStR Rz 6237)
Veranlagung zum besonderen Steuersatz von 25%
Eine Pflicht zur Veranlagung besteht grundsätzlich immer dann, wenn Kapitalerträge nicht dem KESt-Abzug unterliegen. Dies trifft insbesondere zu auf:
- ausländische Kapitalerträge im engeren Sinn (z.B. Sparguthaben bei einer ausländischen Bank)
- Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagen (ausländisches Depot)
- Veräußerung eines GmbH-Anteils (keine Depotführung)
Ausländische Kapitalerträge Freigrenze
Es gibt sogar eine Freigrenze bis zu dem die Kapitalerträge aus dem Ausland nicht angegeben werden müssen. Wenn die ausländischen Zinserträge sehr gering sind, so sind diese nicht in der E1kv einzutragen. Die Finanzbehörden informieren auf ihrer Website so darüber:
“Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nur dann einzutragen, wenn sie insgesamt 22 Euro (Freigrenze) übersteigen. Diese Freigrenze gilt auch für endbesteuerungsfähige inländische Kapitalerträge und ausländische Kapitalerträge, die mit 25% besteuert werden können.”
Muss ich es versteuern? Das Finanzamt weiß doch nichts! Oder?
Oh doch, dass Finanzamt weiß von den Sparkonten im Ausland. Das Zauberkürzel ist hier CRS (Common Reporting Standards) denn hier verpflichten sich viele Staaten, dass die jeweiligen Banken ihre Kunden an die Finanzbehörden des eigenen Nationalstaates melden. Diese Steuerbehörden melden die Daten danach an die österreichischen Finanzbehörden und so weiß auch Ihr Finanzamt bestens über Sie bescheid! Die Meldungen der Banken aus den Niederlanden, Frankreich, Portugal, Italien, Deutschland usw. kommen beim österreichischen Finanzamt an und das Finanzamt weiß von Ihren Veranlagungen und wenn Sie nichts melden, wird sich das Finanzamt bei Ihnen melden und das ist schon mal ein schlechter Start. Die ausländische Bank übermittelt folgende Informationen an das nationale Finanzamt und somit wissen die über alles bescheid:
- Name
- Anschrift
- Ansässigkeitsstaat
- Steueridentifikationsnummer
- Geburtsdatum und -ort
- Kontonummer
- Kontostand zum Ende des Berichtsjahre
- alle Arten von Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen)
Die gemeldeten Daten sind deutlich umfangreicher als es die Daten im Kontenregister sind, welche von heimischen Banken ans Finanzamt gemeldet werden. Sie sehen, dass Sie keine Geheimnisse vor dem Finanzamt haben sollten, wenn Sie im Ausland anlegen. Das Finanzamt weiß bestens bescheid über ihre Ersparnisse und Zinserträge.
Fristen zur Versteuerung der ausländischen Sparzinsen
Achten Sie darauf, dass Sie sich nicht endlos Zeit lassen, denn Sie müssen Ihre Einkommensteuererklärung rechtzeitig abgeben. Das Finanzamt gibt Ihnen eine Frist für die elektronische Einreichung der Einkommensteuererklärung vor. Diese Frist endet mit dem 30. Juni des Folgejahres.
Zusammenfassung
Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist in Österreich 25 % auf Zinserträge von Sparkonten, Girokonten oder Sparbüchern. Die KESt wird von der Bank im Namen des Sparers an das Finanzamt abgeführt. Spart man im Ausland an, so ist man selbst dazu verpflichtet die Sparzinsen beim heimischen Finanzamt anzugeben und die Steuer nachträglich zu bezahlen, die ausländischen Banken führen die Steuer in Form der Kapitalertragsteuer in der Regel nicht ab und die erhaltenen Zinserträge aus dem Ausland sind ohne jeglichem Abzug. Vergessen Sie nicht Ihre ausländischen Zinseinkünfte zu versteuern, denn mit den Common Reporting Standards werden ihre ausländischen Sparkonten und Zinseinkünfte an das heimische Finanzamt gemeldet.
Quelle: bmf.gv.at
Sie haben noch Fragen zur korrekten Versteuerung Ihrer Zinserträge aus dem Ausland? Nutzen Sie doch die Möglichkeit des Kommentars.
Vielen Dank für den ausführlichen Überblick!
Da Trade Republic nun ein sehr gutes Angebot am Markt hat, eine Frage die sich mir als Österreicher stellt:
Wie du schreibst, „ Einkünfte aus Kapitalerträgen führen zu keinen Vorauszahlungen der Einkommenssteuer.“ – das heisst im Folgenden konkret für mich, dass ich den jährlichen Steuerreport als Grundlage nehmen kann, und unter dem Jahr eine Ruhe vom Finanzamt habe?
Oder bin ich dennoch verpflichtet Vorauszahlungen für das Folgejahr zu leisten?
Danke dir und lg!
Danke Felix für den Hinweis! Ich habe ihn gelöscht, weil dieser ein Blödsinn war. Weiter oben schrieb ich ja schon
“Wenn die Zinseinkünfte und die daraus resultierende Steuerzahlung einen höheren Betrag ausmachen würde (>300 Euro), so ist es auch möglich, dass das Finanzamt eine Vorauszahlung der Einkommensteuer vorschreibt. Dies würde dann mit einer quartalsmäßigen Zahlung abgegolten werden.”
Hallo Andreas, danke für die tolle Übersicht! Ich habe seit 2017 mit Laufzeit bis 2022 eine Festgeldanlage bei der Bank Atlantico, wo es leider keinen automatischen KEST-Abzug gibt. Das richtig zu versteuern schwirrt mir schon seit Jahren im Hinterkopf herum und deine Seite hat mich zumindest ein bisschen entspannt. Ich erhalte von der Bank leider keine Jahresübersicht, sondern sehe nur den tagesaktuellen Kontostand. Ausbezahlt wird ja auch erst nächstes Jahr, aber die Steuererklärung für 2017 muss man spätestens 2021 machen, also probiere ich das jetzt einmal. Anscheinend muss ich eh nur den “voraussichtlichen” Gewinn eintragen und das sollte möglich sein.… Weiterlesen »
Hallo Elisabeth,
Ad 1) Wenn dir noch keine Kapitalerträge zugeflossen sind, so gibt es auch nichts zu versteuern. Erst, wenn du über diese verfügen kannst. So wie du es beschreibst, werden die Zinsen endfällig mit dem Kapital zurückgezahlt.
Ad 2) Da würde ich deine Privatadresse reinschreiben, das Formular ist für Unternehmen gedacht, da musst du damit auskommen
Ad 3) Du bekommst erst später Zugang zum Formular E1kv, nachdem du freigeschalten wurdest.
Gruß,
Andreas
Wenn ich im Folgejahr keine Kapitalerträge mehr habe, gebe ich dann in der Est erklärung 0 an, oder muss ich zur Arbeitnehmerveranlagung wechseln?
Wie umständlich wäre das? Danke
Hallo Andreas, ich habe zwei Fragen bezüglich der ausländischen Zinserträge im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung. Meine Konstellation kurz geschildert: Ich habe im EU-Ausland Sparkonten in Fremdwährung. Das heißt ich erziele die Zinserträge nicht in Euro sondern in einer Fremdwährung. Frage 1: Gehören bei der Einkommensteuererklärung (Beilage E1kv) bei der Kennzahl 861 die Bruttogesamtzinsen in Euro umgerechnet eingetragen oder die von den Bruttogesamtzisnen berechneten 25 % KEST? Bei der Kennzahl 901 wiederum gehört die bereits im Ausland bezahlte KEST (Quellensteuer) eingetragen, damit sie im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) gegengerechnet werden kann? Frage 2: Ich rechne die Zinserträge am Valutadatum jeweils zum… Weiterlesen »
Hallo,
Ich bin Student ohne Einkünfte, müsste also keine Steuererklärung machen. Ich habe ein Depot im Ausland (Degiro), auf dem ich letztes Jahr insgesamt Verluste gemacht habe. Kann ich mir dann die Steuererklärung sparen? Würde ja unter die 22€ Freigrenze fallen. Natürlich waren aber auch Positionen mit größeren Gewinnen dabei, aber die 22€ zählen insgesamt wenn ich das richtig verstanden habe, oder?
LG
Du kannst die Frage noch so oft auf verschiedenen Websites stellen, die Antwort ist immer die selbe Antwort. Das BMF sagt es sehr eindeutig, wenn du daran zweifelst, so nimm dir doch bitte einen Steuerberater der dich hier berät, wenn du dem BMF nicht glaubst.
Du kennst ja bereits die Antwort von https://www.broker-test.at/steuern/kapitalertraege-von-auslandsdepots-versteuern/comment-page-4/#comment-3059
Das dürfte so nicht klappen:
„Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für unbeschränkt Steuerpflichtige grundsätzlich auch dann, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen worden sind, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, aber nicht der KESt unterliegen (insbesondere ausländische Kapitaleinkünfte) sowie „
Quelle: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/fuer-unternehmen/einkommensteuer/einkommensteuererklaerungspflicht.html