Einlagensicherung Frankreich

Allgemeines

Die gesetzliche Einlagensicherung wurde in Frankreich 1999 eingeführt. Seitdem musste sie erst einmal eingreifen, als eine französische Privatbank Pleite ging. Alle Sparer der Bank wurden durch die Einlagensicherung vollständig entschädigt.

Der Fonds hat im Entschädigungsfall zwei Möglichkeiten: Zum einen kümmert er sich um die Rechte und Forderungen der geschädigten Bankkunden. Zum anderen verpflichtet ihn das Gesetz Schadensersatzklagen gegen die führenden Manager der betroffenen Bank einzureichen, wenn deutlich wird, dass diese durch ihr Verhalten die Krise herbeigeführt haben.

In Frankreich richtet sich die Einlagensicherung nach der EU-Richtlinie. Das bedeutet, dass Kundeneinlagen bis zu einer Summe von 100.000 Euro abgesichert sind. Der Einlagensicherungsfonds „Fonds de Garantie des Dépôts et de Résolution (FDGR)“ übernimmt diese Garantie für alle Kunden, die Bankeinlagen bei französischen Banken halten.

Das bedeutet, dass die Bankguthaben von Kunden bis zu einer Höhe von 100.000 Euro abgesichert sind. Das betrifft Guthaben auf Tages- und Festgeldkonten, aber auch die Gelder auf Sparbüchern oder die Guthaben in Form von Sparverträgen. Daneben übernimmt der Fonds auch weitere Garantien, um Anleger entschädigen zu können. Alle Bankkunden, die als Kontoinhaber auftreten, sind durch den Fonds geschützt. Das betrifft natürlich Privatpersonen, trifft aber auch auf alle weiteren natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts zu. Es gilt aber auch für Stiftungen und Vereine.

Neben den schon genannten Anlageformen schützt der FDGR auch Einlagenzertifikate, so genannte kooperative Investmentzertifikate, Finanzierungsinstrumente, wie beispielsweise Anteile an UCITS oder Anleihen und auch begehbare Schuldtitel.

Finanziert wird der FDGR-Fonds durch Pflichtbeiträge der Mitglieder. Dazu gehören alle zugelassenen Banken sowie alle zugelassenen Wertpapierfirmen. Um eine Bank in Frankreich eröffnen zu können, ist eine Mitgliedschaft im Sicherungsfonds zwingend vorgeschrieben.
Damit sind alle der rund 700 Banken in Frankreich Mitglied es Einlagensicherungsfonds. Daneben kann der Fonds auch Sonderbeiträge bei seinen Mitgliedern eintreiben. Um seinen Verpflichtungen nachzukommen, kann er auch Kredite aufnehmen. Mit all diesen Möglichkeiten bekommt der Fonds große Geldmittel zur Verfügung gestellt, um Entschädigungen bezahlen zu können und eine Bankkrise zu beenden.

Kommt es zu einer Insolvenz des kontoführenden Kreditinstitutes, haben dessen Kunden Ansprüche auf eine Entschädigung. Um diese zu bekommen, müssen die Kunden nicht einmal selbst tätig werden. Der FDGR übernimmt diese Aufgabe automatisch. Der Fonds berechnet die Entschädigungsleistung bis zum Datum der Bankpleite. Alle wichtigen Kundendaten werden von der Bak an den Einlagensicherungsfonds überwiesen. Dieser schreibt die Kunden an und zahlt letztendlich die Entschädigung aus. Daneben gibt es ein Callcenter des Fonds, an den sich geschädigte Kunden wenden können. Hinzu kommen Informationen für die französische Öffentlichkeit. Das bedeutet, der Fonds übernimmt auch die vollständige Informationsarbeit im Falle einer Bankenpleite. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass geschädigte Kunden innerhalb von 20 Arbeitstagen ihr Geld bekommen müssen. Ab Juni 2016 verkürzt sich diese Auszahlungsfrist auf 7 Tage.

Französische Einlagensicherung gilt z. B. für die Consorsbank, Renault Bank direkt und Crédit Agricole

In Österreich sind im Moment folgende Banken am Markt, welcher der Einlagensicherung aus Frankreich unterliegen:

  • Consorsbank (deutsche Bank mit französische Einlagensicherung, da die Mutter die französische BNP Paribas ist)
  • Renault Bank direkt (mit Tagesgeld und Festgeld in Österreich am Markt)
  • Crédit Agricole (mit Festgeld in Österreich am Markt)

FGDR zahlt Entschädigung automatisch aus.

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